Satzung

Satzung des Vereins

Direkthilfe Nepal e.V.

(in der Fassung vom 09.06.2016)

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Direkthilfe Nepal e. V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e. V.“ führen.

Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein Direkthilfe Nepal e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr.1 der Abgabenordnung zur Förderung mildtätiger Zwecke, der öffentlichen Gesundheitspflege und der Bildung. Weiterer Zweck ist die unmittelbare Förderung der Bildung und Erziehung.

(2) Es sollen bedürftige Menschen und medizinische Projekte in Nepal unterstützt werden.

Insbesondere sollen mittellose Kranke und Unfallopfer eine notwendige medizinische Behandlung erhalten. Die Gelder können direkt an die Betroffenen oder an die Klinik weitergeleitet werden. In Nepal, einem der ärmsten Länder der Welt, gibt es keine staatliche Unterstützung und keine Krankenkassen. Es soll Direkthilfe geleistet werden. Hierzu kann ein vertrauenswürdiger Bevollmächtigter vor Ort bestellt werden. Die Hilfe soll auch an medizinische Projekte, wie z.B. eine mobile Augenklinik in den Bergen, gehen. Zudem soll Kindern, deren Eltern nicht für eine Schulausbildung aufkommen können, eine solche ermöglicht werden. Die Spenden sollen direkt an die Schule geleistet werden.

(2a) Im Rahmen eines Schulprojekts werden folgende Maßnahmen unterstützt, ohne dass diese Aufzählung eine Einschränkung darstellt: Bau und Erhaltung von Kindergärten und Schulen, Aus- und Weiterbildung der Lehrer, Etablierung der Montessori-Pädagogik, Bildungsaustausch der Lehrer mit einer deutschen Schule, Anschaffung von Unterrichtsmaterialien, Bereitstellung von Schulessen, Zahlung von Lehrergehältern.

(3) Der Vereinszweck wird im Wesentlichen durch die Beschaffung von Geldspenden und die Zahlung der Mitgliedsbeiträge verwirklicht. Es sollen auch verschiedene Aktionen durchgeführt werden, deren Erlöse dem Vereinszweck zugute kommen.

(4) Die unmittelbare Förderung der Bildung und Erziehung wird durch den eigenen Bau und die Erhaltung von Kindergärten und Schulen verwirklicht. Mit anderen Vereinen soll ein Erfahrungsaustausch stattfinden.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person, die für den Verein tätig wird, darf Vergütungen erhalten. Auch darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es,

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder

b) mehr als ein Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins Direkthilfe Nepal e.V. aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu unterstützen und insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat einen im Voraus fälligen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu 50,00 € zu zahlen.

Studenten sind bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres von der Beitragszahlung befreit.

Beiträge sind erstmals für das Kalenderjahr 2010 zu zahlen. Der Beitrag wird vollständig gemäß Vereinszweck gespendet. Banküberweisungskosten nach Nepal, Porto- und Kontoführungskosten werden auch von den Beiträgen finanziert.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung;

die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts;

die Aufnahme neuer Mitglieder.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem ersten und zweiten Stellvertreter. Der Vorsitzende und jeder Stellvertreter haben Alleinvertretungsrecht. Der Vorsitzende ist auch Kassenwart. Er verwaltet die Einnahmen und Ausgaben des Vereins, erstellt die Jahresabrechnung und überwacht den Eingang der Mitgliedsbeiträge.

Der erste Stellvertreter des Vorstands ist auch stellvertretender Kassenwart.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Wiederwahlen sind zulässig. Der Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, wie z.B. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Im Innenverhältnis dürfen die Stellvertreter von der Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitlieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der erste Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter zu unterschreiben.

(4) Der Vorstand ist um bis zu sechs Beisitzer erweitert. Die Beisitzer gehören nicht zum Vorstand gemäß § 26 BGB. Die Aufgabenverteilung auf die Beisitzer wird durch Vorstandsbeschluss getroffen. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung beschließen, welche nicht Bestandteil der Satzung ist.

(5) Der Vorstand ist zur Anerkennung von Aufwendungsersatzansprüchen ermächtigt. Zu diesem Zweck kann der Vorstand eine Geschäftsordnung beschließen, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

Änderung der Satzung;

Auflösung des Vereins;

Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 3 der Satzung;

Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein;

Wahl und Abberufung des Vorstands;

Wahl eines Kassenprüfers;

Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands.

Änderung der Mitgliedsbeiträge;

(2) Mindestens einmal jährlich, möglichst bis zum 30.06., ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per E-Mail oder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung der Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Diese Eventualversammlung kann bereits mit der ersten Versammlung verbunden werden. Auch darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

(5) Die Vertretung eines Vereinsmitglieds durch ein anderes Mitglied in der Mitgliederversammlung ist möglich.

§ 10 Kassenprüfer

Zur Prüfung der Jahresabrechnung wählt die Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer. Dieser wird für vier Jahre gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Der Kassenprüfer erstellt für die Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht und spricht die Empfehlung aus, ob der Vorstand entlastet werden soll.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und einer seiner Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversamm-lung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e. V., Ridlerstraße 55, 80339 München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(3) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund seine Rechtsfähigkeit verliert.

Frankfurt a. M., 06.01.2010

gez. Vorstandsvorsitzende Frau Ursula Ochs

gez. erste stellvertretende Vorsitzende Frau Monika Thurner

gez. zweite stellvertretende Vorsitzende Frau Silvia Spiecker

gez. Gründungsmitglied Herr Thomas Ochs

gez. Gründungsmitglied Frau Katharina Ochs

gez. Gründungsmitglied Frau Tatjana Ochs

gez. Gründungsmitglied Monika Boch

Die Satzung wurde durch Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 17.06.2010 wie folgt geändert:

Ergänzungen zu § 2 Abs. 2 und zu Abs. 8 und § 9 letzter Absatz.

Die Satzung wurde durch Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 23.05.2013 wie folgt geändert:

§ 8 Abs.3 und § 10 der Satzung.

Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.06.2015 wie folgt ergänzt:

§ 8 letzter Absatz.

Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.06.2016 wie folgt geändert:

§ 2 wurde hinsichtlich Abs. 2 a und § 8 hinsichtlich Abs. 5 ergänzt.

Die Satzung wurde in Absätze gegliedert.

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